Informationen zur revidierten Luftreinhalteverordnung (LRV)

Die Luftreinhalteverordnung (LRV) ist eine vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) herausgegebene und vom Bundesrat erlassene Verordnung. Sie soll Menschen, Tiere, Pflanzen sowie den Boden vor grundsätzlich schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen. Seit ihrem Inkrafttreten unterliegt die LRV regelmässigen Revisionen, die sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung und den strenger werdenden Anforderungen an den Schutz der Umwelt ergeben. Die neue revidierte LRV ist seit 1. Juni 2018 in Kraft. Sie umfasst einige Neuerungen und Änderungen, die von den Betreibern von Asphaltmischanlagen verbindlich umgesetzt bzw. eingehalten werden müssen.

Interview mit Henry Mazzoni

H.M.: Im April 2017 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die revidierte LRV in die Vernehmlassung geschickt. Nach einer gründlichen Analyse der geplanten neuen Regelungen für die Asphaltmischanlagen haben wir als Fachverband im Juli 2017 unsere Stellungnahme eingereicht. Daraufhin hat uns das BAFU auch noch zu einer Anhörungssitzung eingeladen. Hier hatten wir nochmals Gelegenheit, die Anliegen der Branche anzubringen und unsere Anmerkungen und Bedenken über gewisse neue Anforderungen zu erläutern. Grundsätzlich war das keine Überraschung. Wir haben das Inkrafttreten der revidierten LRV erwartet, man hat aber, wie immer in solchen Fällen, nicht die endgültige Version der Verordnung sowie den Zeitpunkt der Erscheinung gekannt.

H.M.: Die revidierten Bestimmungen, die für Asphaltmischanlagen massgebend sind, umfassen bauliche und betriebliche Anforderungen, Emissionsgrenzwerte sowie deren Überwachung. (Anmerkung der Redaktion: siehe Infobox)

H.M.: Wir als Verband, und damit meine ich die Schweizer Anlagenbetreiber, teilen die Grundsätze, auf dem die LRV aufgebaut worden ist, sowie den Zweck und deren Geltungsbereich. Die Anlagenbetreiber halten sich schon heute tagtäglich an die Gesetze und Verordnungen.

H.M.: Die Anlagenbetreiber haben in den letzten Jahren immer wieder Investitionen getätigt, um die Anlagen auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Die aktuelle Revision der LRV ist sicherlich eine Herausforderung für die Branche. Wir nehmen diese Herausforderung an, mit dem Bewusstsein, dass die Branche aus einer guten Ausgangslage heraus startet.

H.M.: Die letzten Messdaten des Nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (NABEL) vom Jahr 2018 zeigen eine weitere Abnahme der Luftbelastung in der Schweiz. Grundsätzlich verbessert sich die Luftqualität der Schweiz seit Mitte der 1980er-Jahre stetig. Seit 2000 hat sich die Luftqualität sogar markant verbessert und schneidet im europäischen Vergleich sehr gut ab. Die Anlagenbetreiber haben in den letzten Jahren viel dafür getan, um ihren Beitrag zur Luftreinhaltung zu leisten. Natürlich gibt es immer noch Verbesserungspotenzial. Wir als Verband werden uns nicht zurücklehnen, sondern sind bestrebt, den Weg weiterzugehen. Saubere Luft ist für uns sehr wichtig, keine Frage, aber unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und technisch sinnvollen Kriterien.

H.M.: Die Kantone sind für den Vollzug verantwortlich. Sie müssen die revidierte LRV umsetzen, natürlich unter Berücksichtigung entsprechender Übergangsfristen. Je nach Situation gewähren sie den Anlagenbetreibern für die entsprechenden Anpassungen Sanierungsfristen von bis zu zehn Jahren. 

H.M.: Die Kantone stellen heute unterschiedliche Anforderungen an die Asphaltmischanlagen. Das macht die Sache für die Anlagenbetreiber sowie auch für die Behörden selbst nicht einfach. In Zukunft müssen als Ziele eine schweizweite Vollzugsharmonisierung und Standardisierung angestrebt werden. Davon ist asphaltsuisse überzeugt.

H.M.: Das Bundesamt für Umwelt, die Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl’Air) und asphaltsuisse als Branchenvertreter haben eine Arbeitsgruppe gebildet. In dieser Arbeitsgruppe vertrete ich zusammen mit meinem Vorstandskollegen Samuel Probst unseren Fachverband. Das Ziel dieser Arbeitsgruppe besteht darin, durch den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis einen gemeinsamen, möglichst einheitlichen Vollzug für Asphaltmischanlagen zu erarbeiten.

H.M.: Mit Inkrafttreten der neuen, revidierten LRV wurden einige neue Bestimmungen festgelegt, insbesondere auch die kontinuierliche Temperaturaufzeichnung der Mineralstoffe und der Asphaltgranulate in der Trommel. In der Arbeitsgruppe ist angedacht, durch ein Projekt diese Temperaturaufzeichnungen besser verstehen lernen. Dazu wird an einer Anlage eine Langzeitmessung durchgeführt. Die Messung erstreckt sich über mehrere Tage bzw. Wochen. Mit diesem Projekt sollen erste Erfahrungen gesammelt werden, um frühzeitig Schwierigkeiten und Problematiken zu erkennen und aufzuzeigen. Danach soll die definitive Festlegung der Temperaturaufzeichnung erfolgen.

H.M.: Ja, die ausgewählte Anlage für die erste Langzeitmessung ist die Tobega AG in Neftenbach (AG). Der Projektstart erfolgte am 19.08.2019 und dauerte drei Wochen.

 

Zusammenfassung:

Über den aktuellen Projektfortschritt werden wir auf der Verbandswebseite jeweils zeitnah informieren. Sollten Sie Fragen zum Thema LRV haben, steht Ihnen den Verband gerne zur Verfügung unter info@asphaltsuisse.ch oder telefonisch unter +41 44 308 25 19

Henry Mazzoni

Vorstandsmitglied asphaltsuisse, Ressort Umwelt

Henry Mazzoni, 46, ist Diplom-Bauingenieur (HTL). Er ist verheiratet und zweifacher Vater. Seit 2015 ist Henry Mazzoni in der Belagsmischgutproduktion als Geschäftsführer bei der Catram AG in Chur tätig. Vorher war er 20 Jahre im Strassenbau bei den Firmen Stuag AG, Batigroup AG und Implenia AG beschäftigt. Seit 2015 ist Henry Mazzoni Vorstandsmitglied von asphaltsuisse für das Ressort Umwelt.

Infokasten

Bundesamt für Umwelt (www.bafu.admin.ch)

Der Cercl’Air ist die Vereinigung der schweizerischen Behörden- und Hochschulvertreter im  Bereich der Luftreinhaltung und der nichtionisierenden Strahlung. 

Cercl’Air erarbeitet zu unterschiedlichen lufthygienisch relevanten Branchen Vollzugsblätter, die der Vollzugsharmonisierung in der Schweiz dienen sollen (www.ceclair.ch)

Schweizerische Asphaltverband (info@asphaltsuisse.ch)

Luftreinhalteverordnung – Asphaltmischanlagen

Im Anhang 2, Ziffer 14 zur LRV sind die Änderungen in der Anforderungen an Asphaltmischanlagen ersichtlich.

141 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Prozent (% vol).

142 Bauliche und betriebliche Anforderungen

1 Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

2 Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.

143 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m 3 nicht überschreiten.

144 Gasförmige organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m³ nicht überschreiten.

145 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m³ nicht überschreiten.

146 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m³ nicht überschreiten.

147 Überwachung

1 Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist jährlich zu wiederholen.

2 Die Temperaturen der Mineralstoff- und der Asphaltgranulat-Trommeln sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen.

Link zur neue LRV Verordnung:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19850321/index.html#app2ahref28