Invasive Pflanzen richtig bekämpfen

Invasive Pflanzen sind heute nicht mehr nur ein Problem in Kieswerken und Kiesgruben – auch die Werkareale von Asphaltmischanlagen sind betroffen. Problempflanzen müssen bekämpft werden. Die Verantwortung dafür liegt bei den Anlagenbetreibern und deren Personal. 

Invasive Neophyten sind eine Gefährdung für die biologische Vielfalt in der Schweiz. Im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) wurde 2001 erstmalig eine Liste mit invasiven Neophyten in der Schweiz erstellt. Mit der revidierten Freisetzungsverordnung (FrSV) von 2008, haben wir in der Schweiz eine gesetzliche Basis, um Mensch und Umwelt vor den Schäden durch den Umgang mit invasiven Neophyten zu schützen. Wichtig zu wissen: Nicht alle Neophyten verhalten sich invasiv. Zudem gibt es auch einheimische Pflanzen, die lokal massiv auftreten können und unerwünscht sind. 

Ambroisie
Buddléia
Fausse massette
Solidage du Canada
Séneçon de Jacob
Renouée du Japon
Séneçon sud-africain
Impatiente glanduleuse
Berce du Caucase
Ambroisie

Samuel Bachmann

Natur- und Umweltfachmann bei der Stiftung Landschaft und Kies (SL&K), Abteilungsleiter «Praktische Naturarbeiten»

Samuel Bachmann (44) ist Natur- und Umweltfachmann sowie in Erstausbildung Landschaftsgärtner. Seit 16 Jahren ist er bei der Stiftung Landschaft und Kies (SL&K) tätig und leitet dort die Abteilung «Praktische Naturarbeiten».

Interview mit Samuel Bachmann, Natur- und Umweltfachmann, Abteilungsleiter «Praktische Naturarbeiten» der Stiftung Landschaft und Kies

Samuel Bachmann: Invasive Pflanzen, sogenannte Neophyten, verdrängen die standortheimische Flora. Insbesondere auf ungenutzten Flächen wie Uferböschungen, Waldränder, Naturschutzgebiete etc. werden bereits bedrohte Arten fast vollständig verdrängt. Einige Neophyten stellen aber auch ein Risiko für die menschliche Gesundheit dar oder sind gefürchtete Unkräuter in der Landwirtschaft.

Samuel Bachmann: Alle unbefestigten Flächen, welche eine Spontanvegetation aufweisen, sowie extensiv gepflegte Böschungen sind bevorzugte Standorte für invasive Arten wie zum Beispiel  die Kanadische Goldrute oder das Schmalblättrige Kreuzkraut. Hier konkurrenzieren sie spezialisierte und teils gefährdete heimische Pflanzen. Die Problemarten gelangen vorwiegend durch Samenflug auf die Areale, zum Beispiel aus angrenzenden Abbau- oder Deponiestandorten, aber auch aus Siedlungsgebieten.

Samuel Bachmann: Entscheidend ist das frühe Erkennen. Einzelne Pflanzen können mit überschaubarem Aufwand entfernt werden, bevor sie sich grossflächig ausbreiten. Hierfür gilt es, Risikoflächen wie Deponien, Randbereiche, Böschungen etc. regelmässig zu kontrollieren. Im Idealfall ist mit Neophyten belastetes Aushubmaterial als solches deklariert und kann entsprechend entsorgt werden. 

Samuel Bachmann: Die Freisetzungsverordnung führt im Anhang 2 elf Neophyten auf, deren Inverkehrbringen und Handel verboten ist. Eine Pflicht zur Bekämpfung besteht auf Bundesebene bislang nur für die gesundheitsschädigende Ambrosie. In einzelnen Kantonen und Gemeinden besteht für weitere Arten eine Bekämpfungspflicht.  

Samuel Bachmann: Aktuell verfügt der Bund noch über keine Strategie zum Umgang mit invasiven Arten. Allerdings ist eine solche in Erarbeitung. Zurzeit ist die Regulierungsintensität regional sehr unterschiedlich. Sie ist abhängig von den engagierten Schlüsselpersonen in Ämtern und Fachstellen sowie vom Engagement von Naturschutzvereinen und Freiwilligen. In etlichen Gemeinden wurden oder werden Kampanien zur Sensibilisierung der Bevölkerung durchgeführt.

Samuel Bachmann: Mit den aktuell verfügbaren Mitteln ist es sinnvoll, sich auf die Schadensverminderung zu fokussieren. Das heisst, möglichst keine zusätzlichen Arten einzuschleppen und noch unversehrte Flächen als solche zu erhalten.

Samuel Bachmann: Die bereits erwähnte Früherkennung ist essenziell. Zudem sind Flächen mit kleinen Neophytenbeständen prioritär zu bearbeiten. Solche können mit überschaubarem Aufwand eliminiert werden, bevor sich grosse Bestände bilden. Bei grossen Vorkommen gilt es primär, die weitere Ausbreitung zu verhindern.

Infokasten

Invasive gebietsfremde Pflanzen sind nicht einheimische Pflanzen, die aus fremden Gebieten (meist aus anderen Kontinenten), absichtlich oder unabsichtlich, eingeführt wurden, die sich bei uns in der Natur etablieren (Vermehrung in freier Natur) und sich auf Kosten einheimischer Arten effizient ausbreiten. Sie tragen weltweit zum Rückgang der biologischen Vielfalt bei und sind nach IUCN weltweit der zweitwichtigste Grund des Artenrückgangs, gleich nach der Zerstörung von Biotopen durch den Menschen.

Die SL&K ist die Naturschutzorganisation des bernischen Kiesgewerbes und engagiert sich neben der praktischen Naturförderung auch stark in der Umweltbildung. Mehr Infos unter www.landschaftundkies.ch

Das nationale Daten- und Informationszentrum der Schweizer Flora bietet auf seiner Website nützliche Informationen rund um das Thema Neophyten, wie zum Beispiel gesetzliche Grundlagen, Kriterienkatalog, Listen und Infoblätter, Fundmeldungen invasiver Problempflanzen, nützliche Links und Kontakte. Mehr Infos unter www.infoflora.ch

Sollten Sie Fragen zum Thema FrSV haben, steht Ihnen der Verband gerne zur Verfügung unter info@asphaltsuisse.ch oder telefonisch unter +41 44 308 25 19

Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)

4. Abschnitt: Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen
Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen

1.) Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:

a.) die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden kann, insbesondere nicht durch toxische oder allergene Stoffe;

b.) die Organismen sich in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können;

c.) die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene
Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht
beeinträchtigt werden;

d.) keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;

e.) der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;

f.) wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft
beeinträchtigt werden.

2.) Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.

3.) Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.

4.)  Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.

Link zur neue FrSV Verordnung:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19850321/index.html#app2ahref28