Die Dekarbonisierung der Wirtschaft: Ein Update

Zum 1. Januar 2025 wird das Klima- und Innovationsgesetz KIG Gültigkeit erlangen. In unserem 
Artikel geben wir Ihnen ein Update zum aktuellen Sachstand und zur Frage, was das für Sie und 
unsere Branche bedeutet.

Der aktuelle Stand zum Thema Klima- und Innovationsgesetz KIG

Nach heutigem Stand wird zum 1. Januar 2025 das Klima- und Innovationsgesetz in Kraft treten. Ziel dieses Gesetzes ist die De-facto-Dekarbonisierung der Wirtschaft bis zum Jahr 2050. Spätestens ab dann müssen alle Unternehmen Netto-Null-Emissionen aufweisen. Diese Netto-Null bezieht sich zumindest auf die so genannten Scope-1- und Scope-2-Emissionen – lesen Sie dazu mehr im Emissions-Infokasten.

Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Energiegewinnung aus fossilen Energieträgern, die bereits bis 2040 erheblich zu reduzieren ist. Die Berichtspflicht gilt für sämtliche Unternehmen. Viele KMU unterliegen einer Berichtspflicht, die entweder die Erstellung und Nachweisführung eines individuellen Dekarbonisierungsfahrplans oder die Teilnahme an einem von ihrem Branchendachverband erstellten Branchenfahrplan erfordert. Die Definition von KMU umfasst Unternehmen mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von weniger als 5 GWh oder einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 0,5 GWh. In homogenen Branchen haben KMU die Möglichkeit, einen spezifischen Branchenfahrplan zu entwickeln und einzureichen, wobei jede homogene Branche einen solchen Fahrplan für ihre KMU vorlegen kann.

Folgende vier Massnahmen sollen die Erreichung der Dekarbonisierungsziele sicherstellen:

Vermeidung fossiler Primärenergieträger wie Öl oder Erdgas
Einsatz künftiger, neuer Technologien zur Emissionsreduzierung
Emissionsreduzierung mittels Einfangens und Lagerung von CO2 (Carbon Capture & Storage CCS)
vermehrte Nutzung von NET-Technologien (Negative-Emissions-Technologien)
Was hingegen nicht möglich sein wird: der Erwerb von CO2 Emissionszertifikaten.

Wichtig auch: Unternehmen, welche sich von der CO2-Abgabe befreien lassen, haben nach dem geplanten CO2-Gesetz dann drei Jahre Zeit, um einen Netto-Null-Fahrplan vorzulegen.

 

Auf unserer Fachtagung am Donnerstag, den 25.01.2024, können Sie mehr erfahren über das Thema Berichtspflicht und die Aufstellung der verpflichtenden Dekarbonisierungsfahrpläne. Wir von asphaltsuisse haben den renommierten Experten René Baggenstos für dieses Thema dafür gewinnen können, im Zuge der Tagung einen weitergehenden Vortrag zu halten, und wir werden die Gelegenheit nutzen, über die Möglichkeit eines einheitlichen Branchenfahrplans mit Ihnen zu sprechen.

  Infobox

Ein Fahrplan für ein Unternehmen muss mindestens Folgendes enthalten:

  • Bilanz mit allen direkten und indirekten Treibhausgasemissionen (Scope 1+2), Scope 3 ist empfohlen (bei Förderung Branchenfahrplan durch BFE zwingend).
  • Beschreibung der Anlagen und Prozesse
  • Netto-Null Ziel bis spätestens 2050 mit Zwischenzielen mindestens für 2030 und 2040
  • Absenkungspfad inkl. verwendete Methodik
  • Aufbaupfad für den Ausgleich der verbleibenden Emissionen durch Negativemissionen bis spätestens 2050
  • Massnahmenliste mit Einschätzung der erwarteten Wirkung